Gesetzliche Betreuungen

Die gesetzliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet. Durch das Betreuungsrecht wird ausschließlich das Recht erwachsener Menschen mit körperlicher, seelischer und geistiger Behinderung geregelt.

Durch die Anordnung der Betreuung wird durch das Gericht festgelegt, in welchen Aufgabenkreisen der Betreuer tätig wird. Als Aufgabenkreise werden die Bereiche verstanden, in denen der zu Betreuende Hilfe benötigt. Grundsätzlich kann der zu Betreuende seinen künftigen gesetzlichen Betreuer frei auswählen, sofern er hierzu in der Lage ist. Vorschläge können auch von der Familie unterbreitet werden.

Sollte die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei ihnen oder einem Familienmitglied anstehen, kann ich Sie hierzu gerne persönlich und individuell beraten.

Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage ihren Betreuer zu bezahlen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Staatskasse.

Auch unterstütze ich Mandanten, die sich bereits vor der notwendigen Einrichtung einer Betreuung um Hilfe bemühen.

Um größere Rechtssicherheit zu erlangen empfehle ich die notarielle Beurkundung der jeweiligen Vollmacht.

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Wer eine Betreuung nach dem Betr.G verhindern möchte, sollte frühzeitig eine Vollmacht erstellen. Krankheit oder Unfall können in jedem Alter eintreten und zur Geschäftsunfähigkeit führen. Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig ist!

 

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Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung